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Mandanteninformationen für GmbH-GF/-Gesellschafter September 2019


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Überstundenvergütung kann ermäßigt versteuert werden

2.

Jahresurlaub kann nicht stundenweise abgegolten werden

3.

Zur Einlage von verlustträchtigen Wertpapieren in das gewillkürte Betriebsvermögen einer Gesellschaft

4.

Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich gehören zu den Sonderausgaben

5.

Rentenbezugsmitteilungen I: Verspätungsgeld bei nicht fristgerechter Übermittlung ist verhältnismäßig

6.

Rentenbezugsmitteilungen II: Verstößt das Verspätungsgeld gegen die Unschuldsvermutung?

7.

Vermietung von Gewerbeimmobilien: Einkünfteerzielungsabsicht kann auch bei hohen Umbauaufwendungen vorliegen

8.

Was gilt bei Zufluss einer gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderung?

9.

Innergemeinschaftliche Lieferungen von Pkw nur unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei

10.

Fehleintragung bei der Steuererklärung: Kann der Steuerbescheid geändert werden?

11.

Reisekosten: Wo hat ein Polizist seine "erste Tätigkeitsstätte"?

12.

Reisekosten: Wo liegt bei einem befristeten Leiharbeitsverhältnis die erste Tätigkeitsstätte?

13.

Reisekosten: Ist der Versicherungsbezirk ein weiträumiges Arbeitsgebiet für einen Versicherungskaufmann?

14.

Was passiert mit einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang bei einem Verlustvortrag?



1. Überstundenvergütung kann ermäßigt versteuert werden

Zahlt der Arbeitgeber eine Überstundenvergütung für mehrere zurückliegende Jahre, darf darauf der ermäßigte Lohnsteuersatz nach der sog. Fünftel-Regelung angewendet werden.

Hintergrund

Der Kläger erbrachte in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Im Jahr 2016 schlossen der Kläger und die Arbeitgeberin wegen einer länger andauernden Erkrankung des Klägers einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis beendete. In dem Vertrag war insbesondere geregelt, dass die bisher nicht ausgezahlten Überstunden mit einem Betrag von insgesamt 6.000 EUR vergütet wurden.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass hier der ermäßigte Steuersatz nach der Fünftel-Regelung angewendet werden darf. Bisher wurde von der Verwaltung, den Gerichten und auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche Überstundenvergütung nicht zur ermäßigten Besteuerung nach der Fünftel-Regelung führt. Nach Auffassung des Finanzgerichts im vorliegenden Fall war die Überstundenvergütung jedoch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die steuerlich nicht anders behandelt werden konnte als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung war dem Kläger auch "zusammengeballt" zugeflossen, denn sie war in einer Summe in einem Jahr ausgezahlt worden.

2. Jahresurlaub kann nicht stundenweise abgegolten werden

Die Abgeltung des Jahresurlaubs durch eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag ist unzulässig, denn eine als "Urlaub" bezeichnete Arbeitszeitverkürzung ersetzt den Jahresurlaub nicht. Die Ansprüche auf Urlaub verfallen - aufgrund neuer EuGH-Rechtsprechung - dann auch nicht automatisch mit Ablauf der Übertragungsfristen.

Hintergrund

Der Kläger war von 2014 bis 2017 als Bote tätig. Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 30 Stunden. Laut Arbeitsvertrag war der Jahresurlaub jeweils bis spätestens zum 31.3. des folgenden Jahres zu nehmen. Unter der Rubrik "Besondere Vereinbarung" war darüber hinaus geregelt, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub "auf eigenen Wunsch" in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nahm, sodass die Arbeitszeit statt der bezahlten 30 Stunden pro Woche lediglich 27,5 Stunden betrug. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.3.2017.

Mit Schreiben vom 4.5.2017 forderte der Kläger den Arbeitgeber auf, den Urlaubsanspruch für die Jahre 2014 bis 2017 abzugelten. Dies lehnte der Arbeitgeber ab.

Entscheidung

Vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klage im Wesentlichen Erfolg. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hatte der Kläger einen Anspruch auf Abgeltung des ihm zustehenden Jahresurlaubs von 20 Tagen pro Jahr. Dieser sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Geld abzugelten.

Die abweichende Regelung des Arbeitsvertrages stellte eine unzulässige Bestimmung dar. Denn eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung von 2,5 Stunden war kein Erholungsurlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz wird der Urlaubsanspruch in Tagen berechnet und kann deshalb nicht stundenweise gewährt werden. Darüber hinaus ist der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Eine Arbeitszeitverkürzung kann den Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub nicht ersetzen.

Die Urlaubsansprüche waren auch nicht verfallen, denn ein Verfall von Urlaubsansprüchen kann nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Insbesondere muss der Arbeitgeber klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraumes oder eines Übertragungszeitraumes verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nimmt.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, tritt ein Verfall des Urlaubsanspruchs nicht ein.

Im vorliegenden Fall war der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten, den Kläger konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen und ihn auf die Möglichkeit des Verfalls hinzuweisen, nicht nachgekommen. Damit war nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub durch Zahlung abzugelten.

3. Zur Einlage von verlustträchtigen Wertpapieren in das gewillkürte Betriebsvermögen einer Gesellschaft

Aktien, die sich im Privatvermögen von Gesellschaftern einer KG befinden, dürfen nicht in das gewillkürte Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn Wertverluste zu erwarten sind.

Hintergrund

Die beiden Kommanditisten einer Immobilien-KG erwarben für ihr Privatvermögen verschiedene Aktien. Diese hatten in den Jahren 2007 und 2008 an Wert verloren. Ende 2009 beschlossen die Kommanditisten, diese Aktien aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen der KG einzulegen. Anschließend machten sie wegen weiterer Wertverluste eine Teilwertabschreibung geltend. Das Finanzamt war der Ansicht, dass keine eindeutige Einlagehandlung vorlag.

Entscheidung

Die Klage der Kommanditisten vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass eine Einlage wegen der zu erwartenden weiteren Wertverluste bei den Aktien nicht zulässig war. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stand es den Steuerpflichtigen nicht frei, beliebig gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Vielmehr war Voraussetzung, dass die Wertpapiere "betriebsdienlich" waren. Zwar kommt hier auch eine Eignung als Kapitalgrundlage in Betracht. Wegen der zu erwartenden Verluste konnte nach Ansicht des Finanzgerichts dieser Gesichtspunkt eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ebenfalls nicht rechtfertigen.

4. Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich gehören zu den Sonderausgaben

Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung, um Ansprüche auf einen Versorgungsausgleich abzugelten, gehören zu den Sonderausgaben und können nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abgezogen werden.

Hintergrund

Der Kläger leistete laufende Zahlungen an ein Versorgungswerk und erwartete ab dem Jahr 2041 erstmals Renteneinkünfte daraus. Nachdem er sich von seiner Frau getrennt hatte, schloss er mit ihr eine Scheidungsfolgevereinbarung ab, um ihren Anspruch auf den Versorgungsausgleich abzugelten. Durch den entsprechenden Vertrag hatte die Frau Anspruch auf hälftigen Ausgleich des Pensionsanspruchs aus dem Versorgungswerk in Höhe von 77.720 EUR.

Der Kläger machte diesen Betrag Werbungskosten bei seinen sonstigen Einkünften geltend, da er einen Zusammenhang der Ausgleichszahlung mit seinen späteren Renteneinkünften sah. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Ausgleichszahlungen ausschließlich über einen Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden können. Diese Abzugsvariante lehnte die Ehefrau ausdrücklich ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Ausgleichszahlung nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar war. Die Abfindung der Ehefrau war durch die Ehescheidung veranlasst und lag deshalb in der privaten Sphäre des Klägers. Aufgrund einer Scheidung verursachte Vermögenseinbußen können keinen Werbungskostenabzug eröffnen. Das gilt auch dann, wenn die Zahlung als Aufwand zur Erhaltung oder zum Rückerwerb des Rentenanwartschaftsrechts gewertet wird.

Eine Berücksichtigung als Werbungskosten schied auch deshalb aus, weil der Gesetzgeber entsprechende Zahlungen den Sonderausgaben zugeordnet hat. Denn seit 2015 sind aufgrund einer Gesetzesänderung Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nur noch als Sonderausgaben abziehbar.

5. Rentenbezugsmitteilungen I: Verspätungsgeld bei nicht fristgerechter Übermittlung ist verhältnismäßig

Das Verspätungsgeld, das festgesetzt werden kann, wenn der Versorgungsträger Rentenbezugsmitteilungen nicht fristgerecht übermittelt, ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Hintergrund

Der Pensionsfonds P übernahm die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter eines Unternehmens und lagerte den Geschäftsbetrieb auf die X-GmbH aus. Am 23.1.2013 übermittelte die X-GmbH an die zentrale Stelle (ZfA) fristgemäß die Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr 2012. Da diese jedoch zum Teil unzutreffende Angaben enthielten, übermittelte die X-GmbH am 19.3.2014 diese Datensätze erneut an die ZfA.

Die ZfA ging davon aus, dass die Mitteilungen teils verspätet, teils gar nicht übermittelt worden waren und setzte deshalb gegen P ein Verspätungsgeld von 50.000 EUR fest. Dagegen erhob P Klage.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass weder das Meldeverfahren noch die Belastung mit einem Verspätungsgeld unangemessen sind. Die Inanspruchnahme der mitteilungspflichtigen Stellen als Dritte zur Erreichung der Besteuerungsgleichheit stellt keine übermäßige Belastung dar. Denn die mitteilungspflichtigen Stellen übersenden bereits ihren Leistungsempfängern jährliche Informationen. Diese müssen lediglich nach den Vorgaben der Finanzverwaltung aufbereitet werden. Im Hinblick auf die verfolgten Zwecke erscheint das Verspätungsgeld nach Ansicht des Bundesfinanzhofs als ein sachgerechtes und angemessenes Mittel, um das Verwaltungsverfahren als Massenverfahren praktikabel zu halten.

Nach dem Gesetzeswortlaut wird das Verspätungsgeld nur erhoben, wenn die Mitteilung verspätet oder gar nicht übermittelt wurde. Eine lediglich fehlerhafte Mitteilung wird folglich von der Vorschrift nicht erfasst. Aber nicht jede Übermittlung einer fehlerhaften Rentenbezugsmitteilung kann als fristwahrend angesehen werden. Entsprechend der Grundsätze zur fristgerechten Abgabe einer unvollständigen oder unrichtigen Steuererklärung kann eine Rentenmitteilung dann nicht als übermittelt gelten, wenn sie derart lückenhaft ist, dass dies praktisch einer Nichtübermittlung gleichkäme.

Ob diese Voraussetzungen vorlagen, war im vorliegenden Fall allerdings ungeklärt. Der Bundesfinanzhof verwies den Fall daher an das Finanzgericht zurück, um insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären.

6. Rentenbezugsmitteilungen II: Verstößt das Verspätungsgeld gegen die Unschuldsvermutung?

Wegen verspäteter Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen kann ein Verspätungsgeld festgesetzt werden. Dieses verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung. Wer dagegen klagen will, muss den Finanzrechtsweg beschreiten.

Hintergrund

Das berufsständische Versorgungswerk V übermittelte einige Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr 2013 nicht fristgerecht der zentralen Stelle (ZfA). Die ZfA setzte dementsprechend ein Verspätungsgeld fest. Mit ihrer dagegen erhobene Klage machte V im Wesentlichen verfassungsrechtliche Erwägungen geltend.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hatte keine Einwände gegen die Festsetzung des Verspätungsgeldes. Insbesondere verstieß dieses nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Weiterhin verstieß die gesetzliche Regelung zum Verspätungsgeld, nach der den Mitteilungspflichtigen die Darlegungslast für ein fehlendes Vertretenmüssen trifft, nicht gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete Unschuldsvermutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich die Unschuldsvermutung grundsätzlich auf strafrechtliche Vorwürfe im engeren Sinne. Für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten erkennt das Bundesverfassungsgericht Einschränkungen der Unschuldsvermutung an, wenn dem Betroffenen wie beim Verspätungsgeld der Entlastungsbeweis hinsichtlich der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auferlegt ist.

Die Unschuldsvermutung verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Auch bei der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertretenen weiten Auslegung der Menschenrechtskonvention kann die verspätete Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nicht als Straftat in deren Sinn angesehen werden. Denn für die einzelne Rentenbezugsmitteilung beträgt das Verspätungsgeld nur 10 EUR je Verspätungsmonat. Das Verspätungsgeld für alle Verfehlungen in Bezug auf einen Veranlagungszeitraum darf 50.000 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag liegt noch innerhalb des Rahmens, den der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als nichtstrafrechtlich ansieht.

Darüber hinaus entschied der Bundesfinanzhof, dass gegen die Festsetzung eines Verspätungsgeldes der Finanzrechtsweg gegeben ist. Es handelte sich dabei um eine Abgabenangelegenheit. Denn das Verspätungsgeld ist im Einkommensteuergesetz geregelt und bezweckt die geordnete und vollständige Festsetzung der Einkommensteuer. Das Verspätungsgeld unterliegt der Gesetzgebung des Bundes und wird auch durch eine Finanzbehörde – das Bundeszentralamt für Steuern - verwaltet.

7. Vermietung von Gewerbeimmobilien: Einkünfteerzielungsabsicht kann auch bei hohen Umbauaufwendungen vorliegen

Abhängig von einer Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung und der in dieser Zeit erzielbaren Erträge und anfallenden Werbungskosten wird beurteilt, ob eine Vermietungstätigkeit zu einem Totalüberschuss führen kann. Gilt das auch, wenn der Steuerpflichtige nach einer vorangegangenen Vermietungstätigkeit eine andere Form der Vermietung aufnimmt?

Hintergrund

Die Klägerin war eine GbR und erzielte Einnahmen aus der Verpachtung eines Hotel-Gasthofs. Nachdem ein Um- und Erweiterungsbau erstellt worden war, mit dem nicht nur die Zahl der Hotelzimmer von ursprünglich 6 auf 22 Zimmer erhöht und das Restaurant sowie weitere Gebäude und Anlagen renoviert wurden, sondern auch eine Hebung des Hotelstandards von ursprünglich 2 Sternen auf 4 Sterne verbunden war, verpachtete die Klägerin den gesamten Hotel- und Gaststättenkomplex einschließlich Nebengebäude und Wohnhaus durch einheitlichen Pachtvertrag an eine Betriebs-GmbH. Vorher war bis zum Jahr 1999 nur das Hotel-Restaurant verpachtet worden.

In den Jahren 2008 bis 2010 erklärte die Klägerin – ebenso wie in den Vorjahren seit dem Erwerb 1993 – Werbungskostenüberschüsse. Im Jahr 2011 führte das Finanzamt eine provisorische Überschussprognose durch und ermittelte für einen 30-jährigen Prognosezeitraum seit Anschaffung einen Totalverlust. Deshalb erkannte das Finanzamt die Werbungskostenüberschüsse für die Streitjahre wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr an.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass das Finanzamt und das Finanzgericht zu Unrecht bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht einen Prognosezeitraum zugrunde legte, der mit der Anschaffung des Hotel-Gasthofs begann. Die Klägerin überließ zunächst nur den Betrieb des Restaurants einem Fremdpächter. Erst nach dem Umbau und der Erweiterung verpachtete die Klägerin den gesamten Hotel- und Gaststättenkomplex einschließlich Nebengebäude und Wohnhaus an die Betriebs-GmbH. Die Vermietungstätigkeit bezieht sich von diesem Zeitpunkt an somit auf ein anderes "Objekt". Aus diesem Grund musste die Einkünfteerzielungsabsicht neu bewertet werden.

Das Finanzgericht wird deshalb im zweiten Rechtsgang die Einkünfteerzielungsabsicht erneut zu beurteilen haben. In diesem Zusammenhang wies der Bundesfinanzhof u. a. darauf hin, dass die Höhe der Um- und Erweiterungsbauarbeiten nicht schon für sich genommen dazu führen können, die Einkünfteerzielungsabsicht in Frage zu stellen. Denn die mit einem solchen Umbau einhergehende Hebung des Hotel- und Gaststättenstandards war im vorliegenden Fall lediglich die erforderliche und angemessene Reaktion auf eine fehlende oder eingeschränkte Marktgängigkeit des Vermietungsobjekts gewesen.

8. Was gilt bei Zufluss einer gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderung?

Gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen führen erst im Zeitpunkt ihrer Realisation zu einem Veräußerungsgewinn. Dies gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, die Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellen.

Hintergrund

An der X-GmbH waren neben einem weiteren Gesellschafter die C-GmbH sowie die D-GmbH beteiligt. Die X-GmbH hielt zum 31.12.1998 eine Beteiligung an der A-GmbH. Im Jahr 1999 veräußerte die X-GmbH 75 % der Anteile an der A-GmbH an die B-GmbH. Die B-GmbH erhielt außerdem die alleinigen Nutzungsrechte an den durch die A-GmbH entwickelten Systemen. Der Kaufpreis setzt sich aus einem sofort zahlbaren fixen Betrag und einem "variablen Kaufpreis" zusammen, der sich nach den Verkaufszahlen richtete und monatlich von der B-GmbH gezahlt wurde.

Für das Jahr 2009 enthielt die Gewinn- und Verlustrechnung der X-GmbH "Erträge aus variablem Kaufpreisanteil A-GmbH". Diese sollten nach der Körperschaftsteuer-Erklärung gem. § 8b KStG außer Ansatz bleiben.

Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuer-Messbetrag 2009 auf jeweils 0 EUR fest. Dabei ging es davon aus, dass der von der X-GmbH als steuerbefreit erklärte inländische Gewinn steuerpflichtig war. Denn es handelte sich um Zahlungen aus dem Anteilsverkauf des Jahres 1999, auf die § 8b KStG nicht anwendbar war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Einkommen der X-GmbH für das Jahr 2009 außerbilanziell zu kürzen war, denn das Finanzamt hätte die Zahlungen nach § 8b Abs. 2 KStG freistellen müssen. Danach bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, aus dem laufende Kapitaleinkünfte fließen, außer Ansatz. Die Voraussetzungen dieser Regelung waren im vorliegenden Fall erfüllt.

Insbesondere lag eine Veräußerung des 75 %-Anteils an der A-GmbH durch die X-GmbH an die B-GmbH vor. Die zeitlich gestreckte Entrichtung des variablen Kaufpreises hatte auf die Anteilsübertragung im Zeitpunkt des Kaufvertrags in 1999 keinen Einfluss. Denn der Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt des Übergangs der wirtschaftlichen Inhaberstellung (hier 1999) unabhängig davon, ob der Kaufpreis in Raten zahlbar, langfristig gestundet oder wann er dem Veräußerer zufließt. Die variablen Kaufpreiszahlungen sind Teil des Veräußerungserlöses und damit Teil des Veräußerungsgewinns.

Bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen ist auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Daraus folgt, dass die streitigen Zahlungen zwar Teil des Veräußerungsgewinns sind, aber im vorliegenden Fall im Zeitpunkt ihres Zuflusses in 2009 nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleiben.

9. Innergemeinschaftliche Lieferungen von Pkw nur unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei

Selbst wenn die Richtigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigt ist - bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung reicht eine bloße Briefkastenadresse einer Scheinfirma zur Identifizierung eines Abnehmers nicht aus.

Hintergrund

Das Finanzamt versagte der Klägerin die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung von 3 Pkw an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Nach Auffassung des Finanzamts lagen die Voraussetzungen des Buch- und Belegnachweises nicht vor. Auch war eine Berufung auf den Gutglaubensschutz nicht möglich, da die Klägerin nicht gutgläubig handelte. Denn bei Prüfungsbeginn lagen weder eine Empfangsbestätigung des Abnehmers, eine Versicherung des Abnehmers den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern noch eine Vollmacht zur Abholung vor. Die nachgereichten Unterlagen waren nachträglich erstellt worden. Auch fehlte die Angabe des jeweiligen Monats, in denen die 3 Pkw erhalten wurden. Des Weiteren handele es sich bei dem Abnehmer Firma N s.r.o. um eine Scheinfirm, die nicht der tatsächliche Abnehmer der betreffenden Fahrzeuge war. Insoweit war der Buchnachweis falsch.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die 3 Pkw-Lieferungen zu Recht als nicht steuerfrei angesehen hatte, da ein ordnungsgemäßer Belegnachweis fehlte. Die Klägerin belegte zuerst durch eine – im Jahr 2010 noch zulässige – sog. "Verbringensbestätigung" eine sog. Abhollieferung. Im Verfahren vor dem Finanzgericht belegte die Klägerin jedoch eine sog. Versendungslieferung in die Slowakei durch die "Spedition K". Somit lag keine Abhollieferung, sondern eine Versendungslieferung vor. Jedoch fehlte der im Versendungsfall erforderliche Gelangensnachweis durch einen Beleg (Frachtbrief). Die vorliegenden "Verbringensbestätigungen" waren nicht als "Ersatzbelege" heranziehbar, weil ihr Aussagegehalt – die Bestätigung der Verbringung der Fahrzeuge in einen anderen Mitgliedstaat – ein ganz anderer war.""

Darüber hinaus setzt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des Lieferers die Person des Abnehmers (Erwerbers) dieser Lieferung bekannt ist. Die Lieferung von Pkw ist nicht als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn der Lieferer sich zwar die Richtigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers vom Bundeszentralamt für Steuern hat bestätigen lassen, es sich aber bei dem Abnehmer – wie hier – um eine Scheinfirma handelt. Bei der angegebenen Anschrift handelte es sich lediglich um die Anschrift eines Buchhaltungsbüros, der Abnehmer verfügte an seiner Adresse über keinen aktiven Telefon- oder Faxanschluss und über keinen Lagerplatz für Fahrzeuge. Aus dem Briefkopf des Abnehmers war erkennbar, dass er an seinem angegebenen Sitz keine Geschäftstätigkeit ausübte. Denn dort war nur eine Telefon- und Faxverbindung in einem anderen EU-Staat angegeben und der Geschäftsführer des Lieferers hatte keinen persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Kontakt mit dem Geschäftsführer des Abnehmers.

Ein Vertrauensschutz kam nicht in Betracht, da die Klägerin die Unrichtigkeit der Angaben der N s.r.o. bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte erkennen können. Die Klägerin hätte hier bei Beachtung dieses Sorgfaltsmaßstabes erkennen können, dass es sich bei der N s.r.o. um eine in der Slowakei wirtschaftlich nicht tätige und deshalb nicht zur Erwerbsbesteuerung verpflichtete Scheinfirma handelt.

10. Fehleintragung bei der Steuererklärung: Kann der Steuerbescheid geändert werden?

Trägt ein Steuerberater die Beiträge eines Mandanten zu einer Versorgungsanstalt bewusst und unter Verkennung der steuerlichen Rechtslage in ein unzutreffendes Eingabefeld ein, stellt sich die Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg meint nein – eine endgültige Klärung durch den Bundesfinanzhof steht noch aus.

Hintergrund

Der Steuerberater des Klägers trug in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 Beiträge an eine Versorgungsanstalt für Ärzte als Beiträge zu "Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht" ein, und nicht als solche "zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei Nichtarbeitnehmern". Die Beiträge wirkten sich deshalb steuerlich nicht aus, weil sie nur als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben behandelt wurden. Das Finanzamt führte die Veranlagungen erklärungsgemäß durch, obwohl die Fehleintragungen eindeutig erkennbar waren.

Der Steuerberater beantragte die Berichtigung der bestandskräftigen Bescheide, da der falsche Zeileneintrag eine offenbare Unrichtigkeit darstellte. Das Finanzamt lehnte eine Änderung der Bescheide ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass der Fehler des Steuerberaters keine offenbare Unrichtigkeit darstellte.

Der Fehler, der dem Finanzamt bei Durchführung der Veranlagungen unterlief, hatte seine Ursache in der fehlerhaften Erstellung der Einkommensteuererklärungen durch den Steuerberater des Klägers. Der Eintrag der vom Kläger an die Versorgungsanstalt geleisteten Beiträge in die falsche Zeile durch den Steuerberater beruhte nicht lediglich auf Unachtsamkeit, Flüchtigkeit, Gedankenlosigkeit oder Abgelenktheit. Vielmehr wählte der Steuerberater in mehreren Schritten unter Zuhilfenahme eines Steuererklärungsprogramms am PC bewusst und unter Verkennung der Rechtslage das unzutreffende Eingabefeld und nahm dort den Eintrag vor. Das Finanzamt übernahm dann diesen Fehler.

Zwar ist eine Berichtigung eines fehlerhaften Steuerbescheids zulässig, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Das gilt jedoch nicht, wenn dem Steuerpflichtigen wie im vorliegenden Fall ein Rechtsanwendungsfehler unterläuft.

11. Reisekosten: Wo hat ein Polizist seine "erste Tätigkeitsstätte"?

Ist ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst tätig, erbringt er aber an seinem Dienstsitz arbeitstäglich Tätigkeiten zumindest in geringem Umfang, hat er dort auch eine erste Tätigkeitsstätte.

Hintergrund

Der Kläger war Polizeibeamter und fuhr arbeitstäglich zu seiner Dienststelle (Polizeiinspektion) und trat von dort aus seinen Einsatz- und Streifendienst an. Die Tätigkeiten in der Dienststelle umfassten die Vor- und Nachbereitung der Außeneinsätze (Einsatzbesprechungen, Schreibarbeiten usw.). Der Kläger machte für das Jahr 2015 die Kosten seiner Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle als Reisekosten geltend. Weiterhin beantragte er die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen, weil er mehr als 8 Stunden auswärts tätig war. Das Finanzamt wertete die Polizeiinspektion als erste Tätigkeitsstätte und berücksichtigte die Fahrtkosten lediglich mit der Entfernungspauschale. Den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen lehnte es komplett ab, da der Kläger die Abwesenheitszeiten nicht nachgewiesen hatte. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Erste Tätigkeitsstätte ist nach dem seit 2014 geltenden "neuen" Reisekostenrecht die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die arbeitsrechtlichen Festlegungen und Absprachen bestimmt. Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte zugeordnet, kommt es nicht mehr auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an.

Von einer dauerhaften Zuordnung ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über 48 Monate hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine eindeutige Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte, ist eine erste Tätigkeitsstätte die Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche 2 volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Polizeiinspektion die erste Tätigkeitsstätte des Klägers. Denn er war dieser Dienststelle auf Dauer zugeordnet und hatte dort auch polizeiliche Aufgaben (Besprechungen, Protokolle usw.) zu erledigen.

Da der Kläger nicht nachgewiesen hatte, dass er an den fraglichen Tagen mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der Polizeiinspektion als erster Tätigkeitsstätte abwesend war, kommt ein Ansatz der beantragten Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht. Eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden nur von der Wohnung genügte nicht.

12. Reisekosten: Wo liegt bei einem befristeten Leiharbeitsverhältnis die erste Tätigkeitsstätte?

Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zunächst einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und erfolgt anschließend eine Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, handelt es sich bei dieser nicht mehr um eine erste Tätigkeitsstätte. Der Arbeitnehmer kann dann seine Fahrten und die Verpflegung nach Reisekostengrundsätzen abrechnen.

Hintergrund

Der Kläger war bei einer GmbH (Verleiher) als Helfer beschäftigt und konnte laut Arbeitsvertrag bundesweit eingesetzt werden. Das Leiharbeitsverhältnis war zunächst befristet und wurde mehrfach um mehrere Monate verlängert. Bis Oktober 2012 war der Kläger bei einer AG (Entleiher) im Werk Y eingesetzt, anschließend auf schriftliche Weisung des Verleihers "bis auf Weiteres" im Werk X der AG. Im Jahr 2014 wurde der Kläger ausschließlich bei der AG im Werk X eingesetzt.

A beantragte für 2014 die Berücksichtigung seiner Fahrtkosten zur AG als Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit 0,30 EUR je gefahrenem km. Das Finanzamt setzte lediglich die Entfernungspauschale mit 0,30 EUR je Entfernungs-km an, da seiner Ansicht nach keine Auswärtstätigkeit vorlag. Insbesondere war der Kläger dem Entleihbetrieb dauerhaft zugeordnet gewesen. Das Finanzgericht gab der Klage statt. In der Anweisung des Verleihers, "bis auf Weiteres" für die AG im Werk X tätig zu sein, sahen die Richter keine dauerhafte Zuordnung.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab ebenfalls dem Kläger Recht. Erste Tätigkeitsstätte ist nach dem seit 2014 geltenden "neuen" Reisekostenrecht die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die arbeitsrechtlichen Festlegungen und Weisungen bestimmt.

Eine Zuordnung ist unbefristet, wenn die Dauer nicht kalendermäßig oder auf andere Art bestimmt ist. Ist jedoch das Arbeitsverhältnis befristet, wie im vorliegenden Fall das Arbeitsverhältnis zu dem Entleiher, kommt eine unbefristete Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht. Eine vom Gesetz vorausgesetzte unbefristete Tätigkeit ist dann ausgeschlossen.

Eine Zuordnung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses liegt vor, wenn sie für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses Bestand haben soll. War der Arbeitnehmer allerdings im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und erfolgt später die Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, besteht diese nicht mehr "für die Dauer des Arbeitsverhältnisses". Denn für die zweite Zuordnung steht fest, dass sie nicht für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses gilt, sondern lediglich für die Dauer des verbleibenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses.

Deshalb verfügte der Kläger im vorliegenden Fall nicht über eine erste Tätigkeitsstätte. Zwar war er dem Werk X zugeordnet, diese Zuordnung war aber nicht dauerhaft, da das Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Zuordnung zu dem Werk X erfolgte, seinerseits befristet war. Der Kläger war dem Werk X aufgrund seiner ursprünglichen Zuordnung zu dem Werk Y auch nicht für die Dauer seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet.

13. Reisekosten: Ist der Versicherungsbezirk ein weiträumiges Arbeitsgebiet für einen Versicherungskaufmann?

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet setzt voraus, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erbracht werden soll. Bei einem angestellten Versicherungskaufmann ist jedoch der zugewiesene Versicherungsbezirk kein solches weiträumiges Tätigkeitsgebiet.

Hintergrund

Der Kläger war als angestellter Versicherungskaufmann und Bezirksbeauftragter im Werbebereich der Geschäftsstelle D tätig. Ihm war für seine Tätigkeit ein Bezirk im Raum D zugewiesen. Aufgrund dieser Zuweisung hatte der Kläger eine Wohnung in D sowie ein Büro in E angemietet. Seine Fahrtkosten machte der Kläger mit der Reisekostenpauschale mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer geltend. Das Finanzamt sah in dem zugewiesenen Versicherungsbezirk ein weiträumiges Arbeitsgebiet und begrenzte die Fahrtkosten auf die Höhe der Entfernungspauschale.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass der dem Kläger zugewiesene Versicherungsbezirk kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet darstellte.

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt in Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. Dies betrifft z. B. Zusteller, Hafenarbeiter oder Forstarbeiter. Dagegen findet die gesetzliche Regelung keine Anwendung z. B. bei Schornsteinfegern, Bezirksleitern und Vertriebsmitarbeitern, die verschiedene Niederlassungen betreuen. Denn diese werden zwar innerhalb eines ihnen zugewiesenen Gebietes tätig, die Tätigkeit wird jedoch nicht gebietsbezogen, sondern an wechselnden Orten auf diesem Gebiet ausgeübt.

Vorliegend bestand die Tätigkeit des Klägers innerhalb des ihm zugewiesenen Bezirks insbesondere in Kundenbesuchen und damit in einer Tätigkeit, die in den Wohnungen der Kunden stattfand, die in dem Versicherungsbezirk ansässig waren.

14. Was passiert mit einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang bei einem Verlustvortrag?

Eine Kirchensteuererstattung, die in einem Jahr nicht mit gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann, wird dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet – aber erst, nachdem ein eventueller Verlustvortrag berücksichtigt wurde.

Hintergrund

Für das Jahr 2012 kam es bei den Klägern zu Kirchensteuer-Erstattungen für die Vorjahre von 166.000 EUR. Der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2011 betrug 13 Mio. EUR. Das Finanzamt ermittelte für 2012 einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte ohne den Erstattungsüberhang und nahm in gleicher Höhe den Verlustabzug vor. Danach rechnete es den Eheleuten den Erstattungsüberhang von 166.000 EUR hinzu. Unter dem Strich ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von 148.000 EUR und eine Einkommensteuer von 61.000 EUR.

Dagegen waren die Kläger der Ansicht, dass der Kirchensteuer-Erstattungsüberhang den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhte und durch den anschließenden Verlustabzug neutralisiert wurde, sodass sie in 2012 keine Einkommensteuer zahlen müssten. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts und wies die Revision der Kläger zurück.

Ein Erstattungsüberhang ist bei der gezahlten Kirchensteuer dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Der Hinzurechnungsbetrag erhöht jedoch nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte. Nach dem Zweck der Regelung sollen Kirchensteuer-Erstattungen, die im Erstattungsjahr nicht mit gleichartigen Zahlungen ausgeglichen werden können, quasi wie negative Sonderausgaben behandelt werden. Kirchensteuer-Erstattungsüberhänge sollen nur noch im Jahr der Erstattung berücksichtigt werden. Der Hinzurechnungsbetrag ist deshalb an der Stelle zu berücksichtigen, an der die vorrangige Verrechnung eingreift und an der die Sonderausgaben zu berücksichtigen wären.

Die Hinzurechnung ist nach Ansicht der Richter auch vorzunehmen, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat. Müsste in jedem Einzelfall ermittelt werden, ob und ggf. in welcher Höhe sich die erstattete Zahlung steuerlich ausgewirkt hat, würde der mit der Regelung verfolgte Vereinfachungszweck verfehlt werden.



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Stephan Gißewski
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